Satzung der Konferenz der Mathematischen Fachbereiche (KMathF)

§ 1

(1)  Die Konferenz ist die Vereinigung der mathematischen Fachbereiche und Abteilungen der Universitäten und wissenschaftlichen Hochschulen, die der Hochschulrektorenkonferenz angehören, soweit sie ihren Beitritt erklärt haben.                           

(2) Ueber die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet die Plenarversammlung der KMathF mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag eines Fachbereichs oder einer Abteilung.                          

(3)   Bestehen an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule mehrer Fachbereiche und/oder Abteilungen, in denen mathematische Fachrichtungen vertreten sind, so haben sie gemeinsam die Stellung eines Mitglieds der KMathF.                         

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 § 2

(1)   Aufgabe der KMathF ist die gegenseitige Beratung und Wahrnehmung von gemeinsamen Angelegenheiten der Forschung und Lehre, die den mathematischen Fachbereichen und Abteilungen obliegen, sowie die Vertretung der daraus resultierenden Belange.                           

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(2)   Beschlüsse, die sich an die Mitgliedsfachbereiche und Abteilungen wenden, ergehen in der Form von Empfehlungen.                           

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(3)   Als Vertretung der mathematischen Fachbereiche strebt die KMathF eine enge Zusammenarbeit mit dem Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultätentag und der Hochschulrektorenkonferenz an. Sie versteht sich als Berater dieser Gremien in den fachspezifischen Angelegenheiten der mathematischen Fachbereiche.                          

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§ 3

(1)   Die Organe der KMathF sind die Plenarversammlung der Fachbereichsvorsitzenden, der Sprecher und der Beirat.                          

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(2)   Für besondere Aufgaben können die Plenarversammlung und der Beirat Ausschüsse einsetzen.                           

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§ 4

(1)   Die Plenarversammlung tritt mindestens einmal im Jahr (1. Okt. – 30. Sept.) zusammen. Sie wird vom Sprecher einberufen.                           

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(2)   Die Tagesordnung soll mindestens einen Monat vorher bekanntgegeben werden. In ihr müssen alle Gegenstände enthalten sein, deren Aufnahme bis zu diesem Zeitpunkt von einem Mitglied beantragt worden ist. Durch Beschluß der Plenarversammlung können auch spätere Anträge in die Tagesordnung aufgenommen werden.                           

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(3)   In dringenden Fällen kann der Sprecher die Plenarversammlung zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen. Diese Einberufung muß erfolgen, wenn es ein viertel der Mitglieder beantragt. Die Fristen für die Tagesordnung gelten hierbei nicht.                          

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§ 5

(1)   In der Plenarversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Der Sprecher ist als solcher stimmberechtigt. Weitere Delegierte mathematischer Fachbereiche und Abteilungen können an Sitzungen der KMathF ohne Stimmrecht teilnehmen.                           

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(2)   Die Plenarversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.                           

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§ 6

(1)   Der Sprecher wird von der Plenarversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vertreter des Sprechers ist sein Amtsvorgänger.                           

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(2)   Die Amtszeit des Sprechers beginnt am 1. Oktober.                           

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(3)   Der Sprecher führt die laufenden Geschäfte der KMathF, beruft die Sitzungen der Plenarversammlung und des Beirates ein und leitet sie, führt deren Beschlüsse aus und vertritt die KMathF nach außen. Er ist berechtigt, zu bestimmten Tagesordnungspunkten der Sitzung der Plenarversammlung und des Beirates Vertreter anderer Organisationen  oder andere Personen als Gäste einzuladen. Er sorgt für die Protokolle und versendet sie.                         

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§ 7

  (1)   Der Beirat besteht aus drei zu wählenden Mitgliedern und dem Verteter des Sprechers.                          

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(2)   Der Beirat hat die Aufgabe, den Sprecher bei der Führung der laufenden Geschäfte zu unterstützen.                           

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(3)   Für die zu wählenden Beiratsmitglieder gelten die Bestimmungen von § 6 Abs. (1) und (2) entsprechend.                          

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§ 8

(1)   Die Mitglieder der KMathF sind verpflichtet, die laufenden Verwaltungskosten durch einen jährlichen Beitrag zu decken, dessen Höhe die Plenarversammlung bestimmt.                        

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(2)   Der Sprecher legt jährlich Rechenschaft ab über die Verwendung der Geldmittel. Er sorgt dafür, daß die Geldmittel gemäß § 23 BHO verwaltet werden.                          

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 § 9

Aenderungen dieser Satzung beschließt die Plenarversammlung mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden und mindestens der Hälfte der Mitglieder. Sie gelten nicht für die Sitzung, in der sie beschlossen wurden.                           

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Beschlossen auf der Sitzung der Vorsitzenden der mathematischen Fachbereiche am 4.10.1978.                           

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Geändert auf der 16. Plenarversammlung der KMathF am 13.4.1991 in Karlsruhe.                           

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Prof. J. Winkler <winkler@math.tu-berlin.de>